Zitiert aus dem Rechtsinformationssystem (RIS) - Vereinsgesetz 2002: Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden. Die Statuten haben jedenfalls Organe zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder (Mitgliederversammlung) sowie zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins nach außen (Leitungsorgan) vorzusehen.
In einem Tropfen Wasser sind alle Geheimnisse des Ozeans enthalten.
Khalil Gibran
FUNKTION
Obmann
Obmann Stellvertreter
Schriftführer
Schriftführer Stellvertreter
Kassier
Kassier Stellvertreter
Rechnungsprüfer
Rechnungsprüfer
NAME
Robert Necker
Josef Jani
Franz Steiner
Günter Mirth
Rainer Fassl
Bernd Kremsner
Otto Weinhofer
Roman Bedöcs
WASSERGENOSSENSCHAFT
Rax - Bergen I
Deutsch Tschantschendorf B-St.M-B
Kotezicken
Zahling
Olbendorf - Tulmen, Schoada
St. Michael
Glasing
Eisenberg Hochgarten / Raab
Wer ins kalte Wasser springt, taucht ins Meer der Möglichkeiten.
Finnisches Sprichwort
Durch das Absenden dieser Mitteilung erteile ich der Interessensgemeinschaft Wassergenossenschaft Südburgenland meine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung und dauerhaften Speicherung sämtlicher im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Umsetzung dieses Schreibens stehenden Daten. Mit dem Versenden dieser Mitteilung stimme ich allen oben aufgeführten Punkten zu.